Katholische Pfarreiengemeinschaft Geeste

Katholische Pfarreiengemeinschaft Geeste

PGR und KV Wahlen am 15. und 16. November

Am 15. und 16. November finden in den norddeutschen Bistümern Hamburg, Osnabrück, Hildesheim und im Offizialatsbezirk Oldenburg Gremienwahlen statt.





Wahlberechtigt/ Familienwahlrecht
Gemeindemitglieder, die am Wahltag mind. 16 Jahre alt sind. Darüber hinaus gilt das Familienwahlrecht, d.h. jede Familie bekommt für unter 16 Jahre alte Kinder eine Stimme, die auf die Ehepartner aufgeteilt wird.

Briefwahl
Anträge auf Ausstellung eines Briefwahlscheins sind über das Pfarrbüro erhältlich. Der späteste Abgabetermin ist am Tag vor der Wahl.

Öffnungszeiten
Die Wahllokale haben am Sonntag von 08.30 bis 17.00 Uhr geöffnet.
Öffnungszeiten darüber hinaus entnehmen Sie bitte den Pfarrnachrichten, die auch zum Download auf www.pfg-geeste.de bereitstehen.

Zusatzprogramm
In den Pfarrheimen finden diverse Veranstaltungen, wie Buch- oder Fotoausstellungen statt sowie ist die Möglichkeit für gemütliches Kuchen essen & Kaffee/ Tee trinken gegeben.

Was macht der Pfarrgemeinderat?
Ob es um die Gestaltung von Gottesdiensten, den Kontakt zur politischen Gemeinde oder die Zusammenarbeit mit dem Kindergarten geht – bei all diesen Themen ist der Pfarrgemeinderat gefragt.
Der Pfarrgemeinderat ist das Gremium, in dem Gemeindemitglieder alle wesentlichen Fragen bearbeiten, die für die Gestaltung des Gemeindelebens von Bedeutung sind. Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates vertreten die Interessen der Menschen in ihren verschiedenen Lebenssituationen. Deshalb ist es wichtig, dass aus vielen Bereichen Menschen im Pfarrgemeinderat mitwirken. Wählbar für den Pfarrgemeinderat ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Was macht der Kirchenvorstand?
Der Kirchenvorstand ist für alle finanziellen und administrativen Angelegenheiten in der Gemeinde zuständig. Er entscheidet, wenn zum Beispiel der Glockenturm saniert, ein Grundstück verkauft oder eine Mitarbeiterin eingestellt werden soll. Der Kirchenvorstand ist rechtlich verbindlich vorgeschrieben. Seine Aufgaben sind im Kirchenvermögensverwaltungsgesetz festgelegt. Zu ihnen gehören die Feststellung des Haushaltsplans, die Prüfung der Jahresrechnung und die Führung eines Vermögensverzeichnisses. Wählbar für den Kirchenvorstand ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

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